Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht aus Graz

Mit einer Patientenverfügung können Sie die Vorgehensweise bestimmen, sollte eines Tages ein medizinischer Notfall vorliegen. Bei der Vorsorgevollmacht hingegen legen Sie fest, wer Sie vertreten soll, wenn Sie selbst aufgrund von Krankheit, Alter oder eines Unfalls nicht mehr entscheidungs- und handlungsfähig sind.

Die Patientenverfügung

In diesem Dokument können Sie festlegen, ob in Krankheitsfällen lebenserhaltende medizinische Maßnahmen getroffen werden sollen oder nicht. Damit die Patientenverfügung verbindlich ist, müssen sie einen Arzt konsultieren und wird die Verfügung danach durch Unterfertigung des Notars nach vorhergehender Beratung und Information über deren Wirksamkeitsdauer und sonstigen Folgen, im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis registriert.

Die Vorsorgevollmacht

Diese Vollmacht dient zur Vorsorge: schon heute können Sie bestimmen, wer eines Tages ihre Angelegenheiten regeln und sie dabei vertreten kann. Bei der Vorsorgevollmacht wird angenommen, dass Sie eines Tages nicht mehr handlungs- und entscheidungsfähig sein könnten. Auf diese Weise können Sie eine Vertrauensperson bestimmten – meist handelt es sich dabei um den Ehepartner, die eigenen Kinder oder Geschwister. Diese Vertrauensperson vertritt Sie im Fall der Fälle, wenn Sie Ihre Geschäfts-, Urteils- oder Äußerungsfähigkeit verlieren und übernimmt Ihre Vertretung vor Behörden oder vor Gericht, aber auch im Alltag, zum Beispiel gegenüber einem Pflegeheim oder einem Arzt. Wir registrieren Ihre Vorsorgevollmacht im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis für Sie.